Arbeitnehmerüberlassung in Rumänien

Arbeitnehmerüberlassung in Rumänien

Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung aus Rumänien nach Deutschland ist zulässig. Dabei unterliegt ein rumänischer Verleiher, der seine Überlassungstätigkeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausüben möchte, auch den gewerberechtlichen Vorschriften in Deutschland. Soweit mir bekannt ist, gibt es keine deutschen Vorschriften, die sich speziell mit dem Thema der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung befassen. Generell gilt jedoch, dass Sie alle deutschen Gesetze einhalten müssen, wenn Sie in Deutschland geschäftlich tätig sind und dieses Geschäft irgendeine Art von gewerblicher Tätigkeit beinhaltet.

Dies ist nicht der Fall bei Zeitarbeitsfirmen, die keine Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf anbieten. Wenn also ein Zeitarbeitsunternehmen in einem Land ansässig ist, seine Mitarbeiter aber in einem anderen Land arbeiten, ist es nach deutschem Recht zulässig, dass das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, ohne eine deutsche Gewerbeanmeldung zu haben. Ein Beispiel: Eine Zeitarbeitsfirma hat ihren Sitz in Rumänien und unterhält ein Büro in Deutschland.In diesem Fall bräuchte das Leiharbeitunternehmen keine deutsche Gewerbeanmeldung, da keiner der Mitarbeiter etwas an Deutsche verkauft.

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Arbeitnehmerüberlassung in Rumänien mit temporärere Mitarbeiter für Produktion. Wenn Sie einen Leiharbeitnehmer an einen Entleiher in Deutschland überlassen wollen, benötigen Sie eine deutsche Erlaubnis zur Arbeit. Der Arbeitgeber benötigt für die Einstellung eines ausländischen Arbeitnehmers eine Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde. 

Aber Sie können einen polnischen oder rumänischen Arbeitnehmer auch ohne eine solche Genehmigung einstellen. Das ist viel billiger und bringt keine Probleme für Ihr Unternehmen mit sich. Warum? Ganz einfach, weil polnische und rumänische Staatsbürger nach dem Arbeitsgesetz (Dienstleistungsfreiheit EU“) Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen haben wie deutsche Staatsbürger. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber, der Arbeitnehmer aus einem dieser Länder beschäftigt, keine Genehmigung benötigen, um sie zu beschäftigen.

Aber es gibt eine Bedingung: Sie müssen einen Platz haben, an dem Sie sie unterbringen können! Das Entleihergesetz besagt nämlich, dass jeder Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen geeigneten, sicheren und gefahrlosen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen muss. Wenn Sie also keinen Platz für Ihre Zeitarbeitskräfte haben, an dem sie ihre Arbeit ordnungsgemäß verrichten können, können Sie eine Menge Probleme bekommen. Was sollten Sie tun? Wenn das nicht der Fall ist, müssen Sie sich ein solches besorgen.

Grundsätzlich ist diese Arbeitnehmerüberlassung aus sämtlichen Mitgliedsländern der Europäischen Union und des Europäischen erlaubt. Dieses obliegt im Falle der Arbeitnehmerüberlassung anders als bei der Entsendung nicht dem Arbeitgeber sondern regelmäßig dem Entleiher. Dies ist eine Gesetzeslücke, die geschlossen werden muss. In der Praxis ist der Einsatz dieser Art von Arbeitnehmern jedoch weit verbreitet, und die Behörden schauen oft weg, weil es diese Lücke gibt. 

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